Vorbemerkung
In allen Punkten dieser Satzung, in denen die männliche Form verwendet wird, ist auch die weibliche Form gemeint.
§ 1
Name und Sitz
Der Verband führt den Namen „StadtSportVerband Witten e.V.“ (nachfolgend SSV genannt), hat seinen Sitz in Witten und ist eine Gemeinschaft der Sportvereine im Stadtgebiet Witten. Als rechtlich selbständige Organisation gehört der SSV dem Kreissportbund Ennepe-Ruhr-Kreis an.
§ 2
Zweck des SSV
(1) Der SSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des SSV ist die Förderung des Sports, insbesondere der Jugendarbeit.
(2) Der SSV fördert die Sportentwicklung und setzt sich für ein attraktives, zeitgemäßes Sportstättenangebot ein.
(3) Er berät und unterstützt seine Mitgliedsvereine insbesondere bei der Schaffung von neuen Organisationsmodellen und bei Eigeninitiativen zur Übernahme, Verwaltung und Renovierung/Neubau von Sportstätten.
(4) Der SSV erfüllt Aufgaben nach dem Kooperationsvertrag mit der Stadt Witten.
(5) Der SSV ist parteipolitisch neutral.
(6) Der SSV ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des SSV dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(7) Es darf kein Verein durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(8)Der SSV vertritt den Sport in überverbandlichen und überfachlichen Angelegenheiten gegenüber dem Ennepe-Ruhr-Kreis sowie der Stadt Witten und gegenüber der Öffentlichkeit. Er regelt die zusammenhängenden Interessen seiner Mitgliedsvereine.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Dem SSV können nur Sportvereine mit Sitz im Gebiet der Stadt Witten angehören.
(2) Mitglied im SSV können nur die Vereine sein, die mindestens einer Mitgliedsorganisation des LandesSport-Bundes NW (LSB) angehören.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mit der Aufnahme eines Sportvereins in eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederorganisation des LSB kann der Sportverein auch Mitglied des SSV werden.
(2) Der Sportverein muss einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand des SSV stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird die Aufnahme abgelehnt, so kann der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zugang des Ablehnungsbescheides Beschwerde beim Vorstand einlegen. Sofern dieser die Beschwerde verwirft, ist innerhalb von drei Monaten die Berufung an die Mitgliederversammlung zu geben. Die Mitglieder-versammlung entscheidet in der nächsten ordentlichen Versammlung endgültig.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt und Ausschluss. Der Austritt eines Mitgliedervereins aus dem SSV kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand des SSV erfolgen. Die Beitragspflicht besteht weiter bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch Auflösung des Vereins oder durch Verlust der Mitgliedschaft im LSB.
(5) Der Ausschluss ist nur durch qualifizierten Beschluss (2/3 Mehrheit) der Mitgliederversammlung möglich bei
- schwerwiegenden Verstößen gegen Satzung und Ordnungen des SSV,
- Zahlungsrückständen von mehr als einem Jahr,
- Verstößen gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- grob verbandsschädigendem Verhalten.
§ 5
Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind nach Maßgabe der Festsetzungen durch die Mitgliederversammlung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet.
(2) Die Sportvereine sind verpflichtet, ihre Mitglieder vollzählig dem LSB zu melden (und anteilig den Fachverbänden zuzurechnen, unter deren Dach sie ihren Sport ausüben).
§ 6
Organe des SSV
Organe des SSV sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Die Vereinsvertreterversammlung
c) Die Fachschaftsleiterversammlung
d) Der Vorstand
§ 7
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des SSV. Sie bestimmt insbesondere die Richtlinien des Verbandes, nimmt die schriftlichen Berichte des Vorstandes und der Prüfer entgegen, erteilt Entlastung, entscheidet über den Finanzplan des SSV (Beiträge) sowie den Wirtschaftsplan (Mittel der Stadt) und setzt die zu zahlenden Mitgliedsbeiträge fest.
Die Versammlung wählt einen Vertreter für den Nachwuchsbereich/ Leistungssport, einen Vertreter für den Breiten-/Freizeit-/Gesundheitssport, einen Vertreter für den Behindertensport, einen Vertreter für Organisations-fragen in den Vorstand des Verbandes sowie Ehrenvorsitzende.
Die Mitgliederversammlung bestätigt die nicht in ihrer Versammlung gewählten Mitglieder des Vorstandes (§ 10).
Die Mitgliederversammlung beschließt ferner über Änderungen der Satzung und andere vorliegende Anträge.
§ 8
Vereinsvertreterversammlung
(1) Es gibt 4 Vereinsvertreterversammlungen, und zwar
a) Vereine bis 100 Mitglieder
b) Vereine mit 101 bis 300 Mitgliedern
c) Vereine mit 301 bis 1000 Mitgliedern
d)Vereine mit mehr als 1000 Mitgliedern
(2) Jeder Verein hat in der Vereinsvertreterversammlung eine Stimme.
(3) Die Vertreterversammlungen wahren die Interessen der ihr jeweils angehörenden (a - d) Sportvereine und stärken dadurch die Arbeit der Interessenvertretung des Sports.
(4) Die Vertreterversammlung wählt jeweils für ihre Gruppe einen Vertreter in den Vorstand des SSV. Die Gewählten sind durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.
(5) Der gewählte Vertreter beruft die jeweiligen Versammlungen ein und leitet sie; im Vertretungsfall der Vorsitzende des Verbandes.
(6) Im Verhinderungsfall kann ein anderes Mitglied des Vorstandes des SSV die Versammlung leiten.
(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Vereinsvertreterversammlung ist beschlussfähig.
(8) Bei Mitgliederversammlungen zur Neuwahl des Vorstandes müssen die Vereinsvertreterversammlungen vor der Versammlung des SSV stattfinden. Die Einladungen erfolgen unter Angabe der Tagesordnung.
(9) Zu den Sitzungen wird durch schriftliche Benachrichtigung der Vereine mindestens vier Wochen vor Tagungstermin unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.
(10) Anträge müssen schriftlich mit Begründung spätestens drei Wochen vor dem Tagungstermin beim Geschäftsführer des SSV eingereicht werden. Dieser leitet die Anträge bis spätestens zwei Wochen vor der Tagung den Vereinen zu.
(11) Antragsberechtigt sind alle Vereine im SSV.
(12) Eine außerordentliche Versammlung muss auf Beschluss mindestens eines Drittels der Vereine stattfinden.
(13) Die Frist für die Einberufung einer außerordentlichen Versammlung kann im Dringlichkeitsfall auf zwei Wochen verkürzt werden. In diesem Fall verkürzt sich die Frist für die Stellung von Anträgen auf eine Woche.
(14) Über jede Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Beschlüsse zu protokollieren sind. Die Niederschrift wird vom Sitzungsleiter unterzeichnet.
§ 9
Fachschaftsleiterversammlung
(1) Die Fachschaften sind die Interessenvertreter ihrer Sportart. Jeder Verein im SSV delegiert einen Vertreter in die entsprechende Fachschaft. Sollte eine Sportart nur einmal am Ort ausgeübt werden, so stellt der Verein für diese Sportart den Fachschaftsleiter. Die von den Vereinen bzw. Abteilungen delegierten Vertreter wählen aus ihrer Mitte den jeweiligen Fachschaftsleiter. Alle weiteren Fragen regelt die Geschäftsordnung.
(2) Die Fachschaftsleiterversammlung setzt sich aus den Leitern der einzelnen Fachschaften zusammen.
(3) Sie wählt zwei Vertreter in den Vorstand des SSV. Die Gewählten sind durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.
(4) Der gewählte Vorsitzende der Fachschaftsleiterversammlung oder sein Stellvertreter beruft die Versammlung ein und leitet sie; im Verhinderungsfall beider Vorsitzenden geschieht dies durch den geschäftsführenden Vorstand des SSV.
(5) Jede einberufene Fachschaftsleiterversammlung ist beschlussfähig.
(6) Bei Mitgliederversammlungen zur Neuwahl des Vorstandes des SSV muss die Fachschaftsleiterversammlung vor der Versammlung des Verbandes stattfinden. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Benachrichtigung der Vertreter mindestens vier Wochen vor Tagungsbeginn unter Angabe der Tagesordnung.
(7) Anträge müssen schriftlich mit Begründung spätestens drei Wochen vor dem Tagungstermin eingereicht werden. Der Vorsitzende leitet die Anträge bis spätestens zwei Wochen vor der Tagung den Fachschaftsleitern zu. Antragsberechtigt sind alle Fachschaften.
(8) Eine außerordentliche Fachschaftsleiterversammlung muss auf Beschluss mindestens eines Drittel der im SSV organisierten Fachschaften stattfinden.
(9) Die Frist für die Einberufung einer außerordentlichen Versammlung kann im Dringlichkeitsfall auf zwei Wochen verkürzt werden. In diesem Fall verkürzt sich auch die Frist für die Stellung von Anträgen auf eine Woche.
(10) Über jede Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Beschlüsse zu protokollieren sind. Die Niederschrift wird vom Sitzungsleiter unterzeichnet.
§ 10
Der Vorstand
(1) Der Vorstand erfüllt die Aufgaben des SSV im Rahmen und im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 % der Stimmberechtigten anwesend sind.
(2) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) vier Vertretern der unter § 7 Abs. 1 gewählten Vereinsvertreter
b) zwei Vertretern der unter § 9 Abs. 3 gewählten Fachschaftsvertreter
c) einem Vertreter der unter § 7 Abs. 1 zu wählenden Vertreter für den Nachwuchsbereich/Leistungssport
d) einem Vertreter der unter § 7 Abs. 1 zu wählenden Vertreter für den Breiten-/Freizeit-/Gesundheitssport
e) einem unter § 7 Abs. 1 zu wählenden Behindertensportbeauftragten
f) einem Vertreter der unter § 7 Abs. 1 zu wählenden Vertreter für Organisationsfragen, z.B. Fragen des gesellschaftlichen Wandels im Sport, Sport und Wirtschaft, auch überörtlich
g) drei Vertretern der Stadt Witten, davon zwei Vertreter des Sportausschusses und ein Vertreter gem. § 113 der Gemeindeordnung NRW
h)einem Vertreter der Sportjugend im Verband (§ 11)
i)einem Vertreter der Sportabzeichenprüfer (§ 14)
j)dem Hauptgeschäftsführer (ohne Stimmrecht)
(3)Die Mitglieder des Vorstandes werden für 30 Monate gewählt bzw. durch die Mitgliederversammlung bestätigt.
(4) Der hauptamtliche Geschäftsführer lädt nach der Mitgliederversammlung baldmöglichst zur konstituierenden Sitzung des Vorstandes ein.
(5) Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a)Aufbau und Entwicklung der sportlichen Gesamtstruktur
b) Vorbereitung von Grundsatzentscheidungen
c)Koordination der Zusammenarbeit zwischen den Gremien, insbes. die Vertretung der Mitglieder gegenüber den örtlichen Behörden; die Zusammenarbeit mit dem Sportausschuss der Stadt Witten
d) Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Vereine
e)Entwicklung und Begleitung von Maßnahmen
- als Reaktion auf den demographischen Wandel
- Änderung der „Sportbedürfnisse“ (Sportarten, Sportanlagen)
- zur Förderung der Eigenverantwortung der Vereine für Sportstätten
f) Presse und Öffentlichkeitsarbeit
g)Förderung des „Sports für alle“, des Breiten- und Leistungssports, insbes. die Förderung des Erwerbs des Sport- und Leistungs-abzeichens.
h) Erstellung des jährlichen Finanzplanes (Mittel des SSV) und Mitwirkung bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes (Mittel der Stadt Witten).
i)Mitbestimmung bei der Wahl des hauptamtlichen Hauptgeschäftsführers.
§ 11
Geschäftsführender Vorstand
(1) Der Vorstand wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte den Vorsitzenden und die beiden Stellvertreter. Im geschäftsführenden Vorstand sollten beide Geschlechter vertreten sein. Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der hauptamtliche Geschäftsführer bilden den geschäftsführenden Vorstand.
(2) Der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter vertreten den SSV gerichtlich und außergerichtlich je alleine. Ihre Amtszeit endet mit der Wahl eines Nachfolgers. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl bleibt der geschäftsführende Vorstand im Amt.
(3) Der Vorsitzende des SSV beruft die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen ein und leitet sie. Im Verhinderungsfall vertritt ihn ein stellvertretender Vorsitzender.
(4) Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter hat Sitz und Stimme in allen Gremien des SSV mit Ausnahme der Sportjugend.
§ 12
Hauptamtlicher Geschäftsführer
(1) Der Geschäftsführer des SSV wird von der Stadt im Einvernehmen mit dem Vorstand des Verbandes gestellt.
(2) Dem Geschäftsführer obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Gesamtkoordination der Arbeit des SSV
b) Vorbereitung der Grundsatzentscheidungen
c) Erarbeitung von
- Sportförderrichtlinien
- Sportförderplan und Umsetzung
d) Personal- und Verwaltungsangelegenheiten
e) Vorbereitung von Verträgen für die Sportanlagennutzung
f) Vorbereitung der Übernahmeverträge von Sportanlagen durch Vereine
g) Vorbereitung und Durchführung der Sportlerehrung
h) Vorbereitung der jährlichen Finanz- und Wirtschaftspläne und deren verantwortliche Umsetzung, die Erstellung der Jahresrechnung und des Kassenberichtes
i) Öffentlichkeitsarbeit
j) Einberufung der Sitzungen des Vorstandes in Abstimmung mit dem Vorsitzenden und Umsetzung der Vorstandsbeschlüsse.
§ 13
Sportjugend
(1) Die Sportjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Satzungen des KSB und des LSB selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Alles Nähere regelt die Jugendordnung, die die Jugend sich gibt.
(2) Die Jugendversammlung wählt den Vertreter der Sportjugend im Vorstand des SSV. Der Gewählte ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.
§ 14
Sportabzeichenobmann
Die Versammlung der Sportabzeichenprüfer wählt aus seiner Mitte den Sportabzeichenobmann in den Vorstand des SSV. Der Gewählte ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.
§ 15
Fachgruppen
Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Fachgruppen einsetzen, denen in der Regel nicht mehr als fünf Personen angehören sollen.
Der Vorsitzende der Fachgruppe soll Mitglied des Vorstandes des SSV sein.
Die Beschlüsse der Fachgruppen bedürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Bestätigung durch den Vorstand.
§ 16
Wirtschaftsführung
(1)Die Mitglieder entrichten die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge.
(2) Für jedes Geschäftsjahr ist über die geplante Verwendung der Mitgliedsbeiträge zum SSV der Finanzplan aufzustellen, der von der Mit-gliederversammlung beschlossen wird.
(3) Der Wirtschaftsplan, der die Verwendung der Mittel beinhaltet, die die Stadt Witten dem SSV zur Erfüllung städt. Aufgaben zur Verfügung stellt, ist im Vorstand zu beraten und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Dabei sind die Vorgaben der Stadt Witten zu berücksichtigen.
(4) Über die Verwendung der Mittel (Abs. 2 und 3) sind getrennte Jahresrechnungen unter Darstellung von Soll und Haben und ein Kassenbericht aufzustellen.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 17
Rechnungs- und Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zur Rechnungs- und Kassenprüfung drei Prüfer und bis zu drei Stellvertreter. Wiederwahl ist zulässig, jedoch mit der Maßgabe, dass bei jeder Wahl ein Prüfer ausscheidet.
§ 18
Abstimmung und Wahlen
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittel-, der Beschluss über die Auflösung des SSV (§ 18) bedarf der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(3) Wahlen finden durch offene Abstimmung statt. Auf Antrag von 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Personen sind sie schriftlich und geheim durchzuführen. Abwesende können gewählt werden, sofern sie vorher ihre Bereitschaft, das Amt zu übernehmen, erklärt haben.
§ 19
Auflösung
(1) Die Auflösung des Verbandes kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung erfolgen, zu der die Einladung spätestens sechs Wochen vor dem Termin der Versammlung ergehen muss; diese muss den Antrag zur Auflösung mit Begründung enthalten.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Witten bzw. seinem Rechtsnachfolger für gemeinnützige Zwecke des Sportes zu.
§ 20
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft
StadtSportVerband Witten | Haus des Sports - Westfalenstraße 75 | 58453 Witten
Tel: 02302 - 282430 | FAX: 02302 - 282439| Email: ssv@ssvwitten.de