1. Förderungsgrundsätze

1.1 Ziel der Sportförderung
Ziel dieser Richtlinien ist es, insbesondere den Wittener Vereinssport bei seiner Aufgabe zu unterstützen und eine zielgerichtete und angemessene sportliche Betätigung zu ermöglichen.
Sie dienen in erster Linie dem Leistungssport im Jugendbereich.

Die Förderung nach diesen Richtlinien soll gleichzeitig die Eigeninitiative der Sportvereine anregen.
 
1.2 Allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung von Sportfördermitteln
Sportfördermittel werden grundsätzlich für die in diesen Richtlinien genannten Zwecke und nur insoweit gewährt, als dafür dem SSV Mittel zur Verfügung stehen. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Sportfördermitteln kann aus diesen Richtlinien nicht hergeleitet werden.
Sportvereine, die nicht Mitglied im StadtSportVerband sind, die keine Jugendabteilung unterhalten bzw. tatsächlich keine Jugendarbeit leisten oder die die vom Landessportbund festgesetzten Mindest- Mitgliedsbeiträge nicht erheben, erhalten in der Regel keine Sportfördermittel.
 
1.3 Form und Bemessungsgrundlagen der Sportförderung
Finanzielle Sportfördermittel werden als verlorene Zuschüsse gewährt.
Soweit eine Bemessung von Sportfördermitteln sich nicht aus diesen Richtlinien ergibt, wird diese von Fall zu Fall festgelegt.

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2. Einzelne Fördermaßnahmen

Finanzielle Förderung ist insbesondere für nachfolgende Maßnahmen der Sportvereine vorgesehen:
 
2.1 Entschädigungen für Vereinsübungsleiterinnen und -leiter
Zur Intensivierung des Übungsbetriebes können an Sportvereine Zuschüsse auf der Grundlage der vom Landessportbund anerkannten Voraussetzungen gezahlt werden.
Die Entschädigung wird entsprechend der Anzahl der für diese Vereine gemeldeten Jugendlichen gezahlt. Vereine mit weniger als 10 Jugendlichen erhalten keinen Zuschuss.
 
2.2 Fahrtkostenzuschüsse Deutsche Meisterschaften
Für die Teilnahme von Sportlerinnen und Sportlern (nur Jugendliche) an Deutschen Meisterschaften können Fahrtkostenzuschüsse bis zu 100 % bewilligt werden.
Für die Teilnahme an Qualifikationswettbewerben zu Deutschen Meister-schaften (Landesmeisterschaften o.ä.) können Fahrtkostenzuschüsse bis zu 50 % gegeben werden.

Voraussetzung für eine Förderung ist eine vorausgegangene Qualifikationsrunde.

Internationale Deutsche Meisterschaften werden nicht gefördert.
 
2.3 Förderung des Jugendsports (Stufe 1)
Der StadtSportVerband fördert die Jugendarbeit in den Sportarten, die in dem zum Förderungskonzept für den Spitzensport des Deutschen Sport-bundes gehörenden Katalog enthalten sind.
Gefördert werden können

a)    Mannschaftssportarten
b)    Individualsportarten

Eine Förderung ist nur nach a) oder b) möglich.

Jede Jugendmannschaft (Buchst. a) und jede zwei bis zu vier Mitglieder umfassende Gruppe von Leistungssportlern (Buchst. b) gilt als eine Fördereinheit.

Maßgeblich sind die Richtlinien zur Sportförderung des Ennepe-Ruhr-Kreises. 

Zuschüsse werden nur gezahlt, wenn an den KreisSportBund entsprechende Anträge gestellt und bewilligt worden sind.

Die durch den KreisSportBund bewilligten Mittel werden auf maximal 100 % des Antragsvolumens aufgestockt. 
 
2.4 Förderung des Jugendsports (2. Stufe)
Der StadtSportVerband fördert die Jugendarbeit unterhalb der in der 1. För-derstufe bereits festgelegten Ebene. Voraussetzung ist jedoch, dass in der geförderten Sportart noch ein entsprechender Unterbau vorhanden ist. Zuschüsse aus der 2. Förderstufe können für eine Sportart entweder für Mannschaften oder für Individualsportler bewilligt werden. 
Maßgebend für eine Förderung ist die nachgewiesene Leistung vor dem 30.6. des laufenden Jahres.

a)    Mannschaftssportarten

Mannschaften, die nicht durch die 1. Förderstufe gefördert werden, können bezuschusst werden, wenn sie in ihrer Sportart und Altersklasse in der für sie höchsten erreichbaren Liga/Klasse spielen oder kämpfen. 

b)    Individualsportarten

Für Individualsportlerinnen- und Sportler, die nicht durch die 1. Förderstufe gefördert werden, können Zuschüsse beantragt werden, wenn sie Leistungen erbringen, die auf der nächst niedrigen Ebene unter der ersten Förderstufe erbracht werden (Qualifikationswettbewerbe zu Landes-meisterschaften o.ä.). Die zu erbringenden Leistungen für die einzelnen Sportarten sind in den Ausführungsbestimmungen festgelegt und werden den Bedingungen laufend angepasst.
 
2.5 Anschaffung von Sportgeräten
Für die Anschaffung von Sportgeräten, die ausschließlich der eigentlichen Sportausübung dienen, kann ein Zuschuss in der Regel bis zu 25 % der Anschaffungskosten gewährt werden, wenn der LandesSportBund oder das Land NW sich ebenfalls an den Kosten beteiligen und die Gesamtfinanzierung gesichert ist. Der Zuschuss wird auf max. 5.000 EURO begrenzt.
Eine Mitbenutzung der mit Hilfe des SSV angeschafften Geräte durch Schulen kann verlangt werden, sofern dieses nach Art und Beschaffenheit der Geräte möglich ist.

Weitergehende Bedingungen können im Bewilligungsbescheid festgelegt werden.
 
2.6 Betrieb vereinseigener Sportanlagen
Sportvereinen mit eigenen oder angemieteten Sportanlagen können auf Antrag Zuschüsse zu den Grundbesitzabgaben, Mieten, Pachten und Bewirtschaftungskosten des sportlich zu nutzenden Teiles der Anlage gewährt werden.
Die Einzelbeträge werden im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Mittel im Verhältnis der nachgewiesenen Kosten und bezogen auf die Anzahl der Jugendlichen, die dem antragstellenden Verein bzw. der Abteilung eines Vereins angehören und die diese Anlage benutzen, errechnet. Pro Sportverein werden mindestens 50 EURO und höchstens 1.500 EURO bewilligt.
 
2.7 Leistungszentren und Leistungsstützpunkte
Für Leistungszentren und Leistungsstützpunkte, die vom LandesSport-Bund anerkannt worden sind, werden Zuschüsse gewährt.

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3. Sonstige Förderungsmaßnahmen

3.1 Benutzung städtischer Sportanlagen Die städtischen Sportanlagen werden für den Trainings- und Wettkampf-betrieb der Sportvereine kostenlos zur Verfügung gestellt.

Die Benutzung der Sportanlagen erfolgt nach einem vom StadtSportVer-band aufzustellenden Benutzungsplan. Nähere Einzelheiten werden in den einzelnen Benutzungsgenehmigungen geregelt. Benutzungsordnungen sind Bestandteil der einzelnen Benutzungsgenehmigungen.

Die Bereitstellung der Sportanlage sowie deren unentgeltliche Inanspruch-nahme erfolgt grundsätzlich auf Widerruf. Etwaige einschränkende Be-stimmungen (z.B. für die Benutzung der Trainingsbeleuchtungsanlagen auf Sportplätzen) sind zu beachten.

Die Energie- und Betriebskosten für vereinseigene Anlagen (z.B. Trink-, Verkaufsstände, Kühlgeräte, Lautsprecher) sowie die Kosten für die Anbringung von Zwischenzählern sind vom Verein zu erstatten. Zwischenzähler werden stadtseitig zur Verfügung gestellt und eingebaut.
 
3.2 Durchführung von Veranstaltungen
Für die Durchführung von Stadtmeisterschaften und Sportveranstaltungen mit überregionalem Charakter können Ehrenpreise bzw. Erinnerungsgaben zur Verfügung gestellt werden.

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4. Antragsverfahren

4.1 AnträgeSportförderungsleistungen werden in der Regel nur auf Antrag gewährt.  Antragsfristen sind den Ausführungsbestimmungen zu entnehmen. 4.2 BewilligungSportförderungsleistungen nach diesen Richtlinien werden nach der Dringlichkeit bewilligt. Zuständig für die Bewilligung der Leistungen nach diesen Richtlinien im Rahmen der verfügbaren Mittel ist der StadtSportVerband, soweit die Zuständigkeit nicht besonders geregelt ist.

Die Zuschüsse werden immer auf das Hauptkonto des Gesamtvereins überwiesen.
 
4.3 Zweckbestimmung
Gewährte Sportförderungsleistungen sind ausschließlich für den vorge-sehenen Zweck zu verwenden. Evtl. Änderungen sind nur mit vorheriger Zustimmung der Bewilligungsstelle zulässig.
Die Zuwendung wird widerrufen, wenn die Bewilligungsbedingungen nicht erfüllt sind.

Werden Zuschüsse zu Unrecht, insbesondere durch unzutreffende Angaben erlangt oder nicht für den beantragten Zweck verwendet, so sind sie unbeschadet einer möglichen strafrechtlichen Ahndung unverzüglich in voller Höhe zurückzuzahlen.
 
4.4 Verwendung
Der StadtSportVerband ist berechtigt, die ordnungsgemäße Verwendung von Zuschüssen, z.B. durch Einsicht in die Kassenbücher oder sonstiger Unterlagen und durch Vorlage von Verwendungsnachweisen zu überprüfen.
Der StadtSportVerband behält sich vor, in Einzelfällen die unmittelbare Verwendung/Weiterleitung des Zuschusses für bzw. an den Jugendbereich zu prüfen.

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5. Inkrafttreten

Die geänderten Richtlinien treten ab 01.01.2002 in Kraft.

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